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Dem trägt das Grundgesetz Rechnung, das den Parteien einen eigenen Artikel (Art. 21) widmet. Er bestimmt: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.“
Parteien im Bundestag.
Seit den ersten gesamtdeutschen Wahlen 1990 sind
im Deutschen Bundestag sechs Parteien vertreten. Es sind dies: die Christlich
Demokratische Union Deutschlands (CDU), die Sozialdemokratische Partei
Deutschlands (SPD), die Freie Demokratische Partei (FDP), die Christlich
Soziale Union (CSU), die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) und
die Listenverbindung Bündnis 90/Die Grünen. Die CDU hat keinen
bayerischen Landesverband, während die CSU nur in Bayern auftritt.
Im Bundestag bilden CDU und CSU jedoch eine gemeinsame Fraktion. SPD, CDU,
CSU und FDP entstanden zwischen 1945 und 1947 in den westlichen Ländern.
Die SPD war eine Wiedergründung der gleichnamigen, früher hauptsächlich
von Arbeitnehmern gewählten Partei, die 1933 vom Hitler-Regime verboten
worden war. Die anderen Parteien waren Neugründungen. Die christlichen
Parteien CDU und CSU sprachen – im Unterschied zur alten katholischen Zentrumspartei
der Weimarer Republik – Wähler aus beiden christlichen Konfessionen
an. Die FDP knüpfte mit ihrer Programmatik an die Tradition des deutschen
Liberalismus an.
Diese vier Parteien haben in den fünf Jahrzehnten seit ihrer Gründung bedeutende Wandlungen durchgemacht. Auf Bundesebene haben sie im Lauf der Jahre alle einmal miteinander koaliert oder als Opposition gedient. Heute verstehen sie sich als Volksparteien, die alle Schichten der Bevölkerung repräsentieren. Sie haben unterschiedliche Flügel, welche die vielfältigen Positionen in einer Volkspartei widerspiegeln.
Von 1983 bis 1990 war auch die Partei „Die Grünen“ im Bundestag vertreten. Sie war 1979 auf Bundesebene gegründet worden und zog im Lauf der Zeit auch in mehrere Landesparlamente ein. Die Partei, die zunächst Atomkraftgegner und Protestgruppen mit pazifistischen Tendenzen vereinigte, ist aus einer radikalen Umweltschutzbewegung hervorgegangen. Bei den Bundestagswahlen 1990 scheiterten die Grünen an der Fünfprozentklausel. Den Einzug in den Bundestag schaffte aber das mit ihnen auf einer Liste vereinigte „Bündnis 90“, das in den neuen Ländern antrat. Die Parteien „Bündnis 90“ und „Die Grünen“ haben sich im Mai 1993 unter dem Namen „Bündnis 90/ Die Grünen“ vereint, die 1994 in den Bundestag gewählt wurde. 1998 wurde sie wieder viertstärkste Partei und bildete mit der SPD die Regierungskoalition; mit dem neuen Außenminister stellt sie seither den Vize-Kanzler.
Die PDS ist die Nachfolgerin der früheren DDR-Staatspartei Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED). Sie konnte sich im vereinten Deutschland nicht als größere politische Kraft etablieren. Die PDS kam 1990 – wie die Listenvereinigung Bündnis 90/Die Grünen – nur aufgrund einer Sonderregelung für die Parteien in den neuen Ländern – getrennte Anwendung der Fünfprozentklausel auf die neuen und die alten Länder – in den Deutschen Bundestag. Bei der Bundestagswahl von 1994 schaffte die PDS den Einzug in den Deutschen Bundestag auf Grund von vier Direktmandaten in Berlin. Die gleiche Anzahl von Direktmandaten erreichte sie auch 1998, schaffte jedoch zugleich den Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde und erwarb so den Status einer Fraktion.
Die Fünfprozentklausel.
Von den 36 Parteien, die bei der ersten Bundestagswahl
1949 angetreten waren, sind im 1990 gewählten Parlament nur noch vier
übrig geblieben. Diese Konzentration geht in erster Linie auf eine
1953 eingeführte und 1957 verschärfte Sperrklausel zurück.
Danach kommen nur diejenigen Parteien, die mindestens fünf Prozent
der abgegebenen gültigen Zweitstimmen oder drei Direktmandate erreichen,
ins Parlament. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Klausel akzeptiert.
Ziel dieser Regelung war, eine Zersplitterung der politischen Landschaft
nach den Weimarer Erfahrungen zu vermeiden und regierungsfähige Mehrheiten
zu ermöglichen.
Bei der Vertretung von nationalen Minderheiten wird auf Landesebene auf die Sperrklausel verzichtet. So hat beispielsweise der Süd schleswigsche Wählerverband, der die dänische Minderheit vertritt, einen Abgeordneten im Landtag von Schleswig-Holstein, obwohl er weniger als fünf Prozent der Stimmen erzielt. Ein von den Bundesund Landtagswahlen abweichendes Bild bieten mitunter die Kommunalwahlen auf Kreisund Gemeindeebene. Hier spielen die „Rathausparteien“ als freie Wählergemeinschaften oder Einzelpersonen häufig eine wichtige Rolle.
Das Wahlsystem.
Die Wahlen zu allen Volksvertretungen sind allgemein,
unmittelbar, frei, gleich und geheim. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche,
der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich seit mindestens drei Monaten
in Deutschland aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist;
bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen können auch im Ausland lebende
Deutsche an der Wahl teilnehmen („aktives Wahlrecht“). Wählbar ist
grundsätzlich jeder, der seit mindestens einem Jahr die deutsche Staatsbürgerschaft
besitzt und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom aktiven
Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
oder Amtsfähigkeit verloren hat („passives Wahlrecht“). Vorwahlen
gibt es nicht. Die Kandidaten für die Wahlen werden in der Regel von
den Parteien aufgestellt, Kandidaturen parteiloser Einzelbewerber sind
jedoch möglich. Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag ist ein „personalisiertes
Verhältniswahlrecht“. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der
ersten Stimme wählt er den Kandidaten seines Wahlkreises, und zwar
nach relativem Mehrheitswahlrecht: Wer die meisten Stimmen erhält,
ist gewählt (Erststimmen). Mit der zweiten Stimme entscheidet er über
die Abgeordneten, die über die sogenannten Landeslisten der Parteien
in den Bundestag gelangen (Zweitstimmen). Die Stimmen aus den einzelnen
Wahlkreisen und für die Landeslisten werden so verrechnet, daß
der Bundestag nahezu im Verhältnis zur Stimmenverteilung für
die einzelnen Parteien zusammengesetzt ist. Hat eine Partei in den Wahlkreisen
mehr direkte Mandate errungen, als ihr nach ihrem Stimmenanteil zustehen
würden, so darf sie diese „Überhangmandate“ behalten, ohne daß
ein Ausgleich für die anderen Parteien vorgenommen wird. In solchen
Fällen hat der Bundestag mehr als die gesetzlich vorgesehene Anzahl
von 656 Mitgliedern, deshalb gibt es derzeit 669 Abgeordnete. Das Wahlrecht
verfolgt mit den Landeslisten das Ziel, alle Parteien gemäß
ihrem Stimmenanteil im Parlament vertreten zu sehen. Zum anderen gibt die
Direktwahl im Wahlkreis dem Bürger die Chance, sich für bestimmte
Politiker zu entscheiden. In der Regel beweist die Bevölkerung bei
den Wahlen ein starkes Interesse. Bei der Bundestagswahl 1998 betrug die
Wahlbeteiligung 82,2 Prozent. Bei Landtagsund Kommunalwahlen schwankt die
Wahlbeteiligung, sie liegt jedoch meist bei 70 Prozent.
Mitglieder und Finanzen.
Nach dem Stand vom Oktober 1998 hatten die im
Bundestag vertretenen Parteien folgende Mitgliederzahlen: SPD 775400, CDU
625800, CSU 178900, FDP 68000, Bündnis 90/Die Grünen 50200, PDS
95000. Alle Parteien erheben von ihren Mitgliedern Beiträge. Damit
können sie ihren Finanzbedarf aber nur zu einem Teil decken. Auch
Spenden, die den Parteien von politischen Sympathisanten zufließen,
reichen nicht aus. Sie bergen zudem die Gefahr in sich, daß insbesondere
Großspender die Willensbildung der Partei beeinflussen könnten.
Nach der Neuregelung der Parteienfinanzierung im Parteiengesetz, die am
1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, erhalten die Parteien deshalb bei
Bundestags-, Europaund Landtagswahlen jährlich vom Staat für
bis zu fünf Millionen gültige Stimmen 1,30 Mark je Stimme. Für
jede weitere Stimme gibt es eine Mark. Außerdem werden fünfzig
Pfennige für jede Mark gezahlt, die eine Partei über Mitgliedsbeiträge
oder Spenden bekommt. Diese Beträge dürfen die Einnahmen, die
eine Partei pro Jahr erwirtschaftet, nicht übersteigen. Die jährlichen
Zuwendungen dürfen für alle Parteien zusammen nicht höher
als 230 Millionen Mark sein (absolute Obergrenze).
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